Fakten zum FSJ Kultur in der Denkmalpflege in Sachsen-Anhalt
Du bist motviert, dich ein Jahr lang im Bereich Denkmalpflege zu engagieren
Du bist zwischen 16 und 26 Jahren alt
Du hast die Vollzeitschulpflicht erfüllt - mindestens das 9. Schuljahr beendet
Alle Freiwilligen erhalten eine monatliche Vergütung (Taschengeld / Verpflegungszuschuss).
Gesetzliche Krankenversicherung: Freiwillige werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als eigenständige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden zu 100% vom Arbeitgeber (ijgd/ Einsatzstelle) übernommen.
Wer 12 Monate lang einen Freiwilligendienst leistet, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld
Kindergeld: Für Kindergeld und Kinderfreibeträge (Steuerrecht) sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FSJ Kultur in der Denkmalpflege gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung.
Arbeitszeit, Aufgabengebiete: Die Arbeitszeit (maximal 40 h pro Woche), richtet sich nach den für Vollbeschäftigte der Einsatzstelle geltenden Bestimmungen (z. B. Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR); TVöD; Dienstvereinbarungen). Bei Jugendlichen unter 18 Jahren finden darüber hinaus die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung.
Alle Freiwilligen sind gesetzlich unfallversichert
Es gibt einen Urlaubsanspruch von mindestens 26 Werktagen.
Während des FSJ Kultur in der Denkmalpflege nimmst du an 30 Bildungstagen teil. Für die Teilnahme an diesen Bildungstagen, die Reise, Unterkunft und Verpflegung entstehen dir keine Kosten.
Eine Unterkunft muss in der Regel selbst gesucht werden. Es gibt jedoch einige Einsatzmöglichkeiten die oft günstige Unterkünfte anbieten. Für Freiwillige in und um Quedlinburg besteht die Möglichkeit der Unterkunft im Wohn- und Gästehaus.
Am Ende des FSJ Kultur in der Denkmalpflege erhältst du eine Bescheinigung, ein Arbeitszeugnis und ein Zertifikat zu den Bildungstagen. In der Bescheinigung werden Zeiten und Vergütung niedergeschrieben. Von der Einsatzstelle erhältst Du ein Arbeitszeugnis. Das Zertifikat bestätigt, was zusätzlich in den Bildungstagen vermittelt wurde.
Während deines FSJ Kultur in der Denkmalpflege erhältst du einen Ausweis. Mit dem Ausweis erhältst du bei verschiedenen Stellen Preis-Rabatte. Zum Beispiel auf Antrag bei Bus- und Bahnfahrkarten oder beim Eintritt im Kino oder Museum. Wo? HIER!
Grundsätzlich gilt: Wer sich im FSJ/FÖJ oder im BFD engagiert hat, darf bei der Bewerbung um einen Studienplatz an staatlichen Hochschulen nicht benachteiligt werden. Bei der Bewerbung um einen Studienplatz zählen FSJ/FÖJ und BFD als Wartezeit. Ein zu Beginn oder während des FSJ/FÖJ/BFD zugewiesener Studienplatz verschafft bei einer erneuten Bewerbung grundsätzlich einen Vorrang vor anderen Bewerber*innen. Die Einzelheiten sind in den Rechtsbestimmungen der Bundesländer oder der einzelnen Hochschulen geregelt und dort zu erfragen. Universitäten und Hochschulen können Bewerber*innen bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge die FSJ/FÖJ- bzw. BFD-Dienstzeit als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung erfolgt, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen
Die Gesetzliche Grundlage für das FSJ ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG), für den BFD das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG).
Alter
Am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), am Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und am Bundesfreiwilligendienst (BFD) können Frauen und Männer unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 15 oder 16 Jahren). Das FSJ/ FÖJ richtet sich als Jugendfreiwilligendienst an Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 27. Geburtstag.
Für den BFD gibt es keine Altersgrenze nach oben.
Von Frauen und Männern ab 27 Jahren kann der Bundesfreiwilligendienst (BFD) auch in Teilzeit von mindestens 20 Stunden pro Woche geleistet werden. Sie nehmen an den Seminaren in angemessenem Umfang teil.
Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen
Der ijgd LV Sachsen-Anhalt e.V. ist als Träger des FSJ im Inland zugelassen. (13.01.1998 durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Sachsen-Anhalt – Nr. 52.2.-43090-Zul.)
Im FSJ in der Denkmalpflege erfolgt die Anerkennung der Einsatzstelle durch den Träger (ijgd).
Im BFD ist es – anders als in den Freiwilligendiensten FSJ/FÖJ – nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Einsatzstellen einem Träger anschließen müssen. Die Einsatzstellen können sich direkt einer Zentralstelle auf Bundesebene anschließen. Der Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen im BFD ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu stellen. Wir unterstützen gern bei der Antragstellung.
Anleitung/ Betreuung der Freiwilligen
Träger und Einsatzstelle verfolgen gemäß § 5 (4) JFDG mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern und Interesse für das Thema Denkmalpflege zu wecken. Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung und Begleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Arbeitsalltag und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen. Durch die Begleitung und den Austausch in Reflexionsgesprächen werden eigene Fähigkeiten bewusster wahrgenommen, Konflikte können vorgebeugt, benannt, bearbeitet und/oder gelöst werden.
Der Träger führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle und politische Bildung, berufliche Orientierung, das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung und wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen.
In der Regel wird während des 12-monatigen Einsatzes in der Einrichtung mindestens ein Reflexionsgespräch durch die FSJ-Betreuer/ -innen der ijgd durchgeführt.
Arbeitsmarktneutralität
Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch des freiwilligen Einsatzes der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Arbeitskräfte untersagt ist. Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.
Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten spricht von der Leistung „überwiegend praktischer Hilfstätigkeiten“, die kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Für den Alltag in BFD/FSJ/FÖJ bedeutet dies, dass die Einsatzstellen auch ohne die Hilfe der Freiwilligen funktionieren müssen.
Im BFD wird die Arbeitsmarktneutralität vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig von den Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuern des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vor Ort kontrolliert. Im BFD stehen Regionalbetreuerinnen und -betreuer zur Beratung und als regionale Ansprechpartner des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur Verfügung.
FSJ/FÖJ sowie BFD werden als überwiegend praktische Hilfstätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet.
Ausländische Freiwillige
Ausländer/-innen können am FSJ oder FÖJ sowie am BFD teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme an den Freiwilligendiensten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Seitens des/der Freiwilligen sind Grundkenntnisse der deutschen Sprache von Vorteil.
Arbeitslosengeld
Wenn Freiwillige im Anschluss an ihren Freiwilligendienst nicht direkt einen Ausbildungs- oder Studienplatz finden, müssen sie sich drei Monate vor Beendigung des Dienstes bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden, um Ansprüche geltend machen zu können und weiter versichert zu sein. Nach zwölf vollen Monaten Freiwilligendienst besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch Freiwillige, die ihren Dienst vorzeitig beenden, müssen sich, um weiter versichert zu sein, arbeitslos melden, wenn sich nicht direkt eine Ausbildung oder Studium anschließt.
Die Beantragung des Arbeitslosengeldes erfolgt bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Zur Fristwahrung kann die Arbeits-suchend-Meldung auch online auf www.jobboerse.arbeitsagentur.de oder telefonisch bei der Arbeitnehmerhotline der Bundesagentur für Arbeit unter 01801-555111 erfolgen – das persönliche Erscheinen ist darüber hinaus aber dennoch erforderlich.
ALG II
ALG II – Empfänger/-innen von ALG II können grundsätzlich am FSJ/FÖJ und BFD teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende – das sogenannte Arbeitslosengeld II – die Teilnahme nicht ausschließt. Im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist das Taschengeld nach § 11 (1) SGB II grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen ist sowohl bei FSJ/FÖJ als auch beim BFD grundsätzlich ein Betrag in Höhe von insgesamt 200 Euro (§ 11b SGB II). Die Teilnahme an einem FSJ/FÖJ oder BFD ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.
Arbeitsprogramm
Mit der/dem Freiwilligen ist von der Einsatzstelle ein Arbeitsprogramm gemeinsam aufzustellen. In dem Programm sollten die Tätigkeiten unter Berücksichtigung persönlicher Neigungen der Freiwilligen konkretisiert und deren zeitlicher Rahmen festlegt werden, als auch tägliche und regelmäßige Tätigkeiten und außerordentliche Tätigkeiten, „große Veranstaltungen“ oder Projekte der Einsatzstelle in der die Freiwilligen involviert sind. Des Weiteren sollten Möglichkeiten für das persönliche Projekt der Freiwilligen aufgezeigt werden.
Durch das gemeinsame Besprechen während des Ausfüllens werden gleich zu Beginn die Erwartungen an die/den Freiwilligen unter der Berücksichtigung wachsender Kenntnisse im Verlauf des FSJ in der Denkmalpflege benannt und miteinander geklärt.
Das Arbeitsprogramm wird von der/dem Freiwilligen und der Einsatzstelle unterzeichnet und bis Ende Oktober an die ijgd zurückgeschickt. Es dient den Fördermittelgebern als Nachweis der Tätig¬keiten in den Einsatzstellen.
In den Folgemonaten können sich durchaus Änderungen ergeben, die gemeinsam besprochen und ggf. in das Arbeitsprogramm mit eingearbeitet werden sollte. Das Arbeitsprogramm sollte daher als Leitfaden angesehen werden.
Arbeitsschutz
Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und dem Träger bzw. der Einsatzstelle kein Arbeitsver¬hältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstät-tenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz. Die Einsatzstelle stellt der/dem Freiwilligen entsprechend ihrer Arbeitsaufgaben Arbeitsschutzbekleidung zur Verfügung. Die Einsatzstelle verpflichtet sich, die Freiwilligen in relevante betriebliche Versicherungen einzubeziehen (Berufshaftpflicht). Ebenfalls ist die Arbeitsschutzbelehrung durchzuführen und den ijgd in Kopie vorzulegen.
Die Kosten hierfür trägt die Einsatzstelle.
Arbeitsunfall
Ein Unfall, der auf dem Weg zur Arbeit oder zum Seminar oder während der Arbeitszeit passiert, ist unverzüglich vom Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft zu melden. Die Arbeitgeberfunktion wird durch die Vereinbarung geregelt.
Bei einer Vereinbarung nach Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) § 11.1 hat der Träger ijgd die Arbeitgeberfunktion inne, bei Vereinbarungen nach §11.2 die Einsatzstelle.
Entsprechend erfolgt die Meldung zur zuständigen Berufsgenossenschaft.
Arbeitszeit
Laut Arbeitszeitvereinbarung beträgt die wöchentliche Arbeitszeit maximal 40 Stunden. Sie richtet sich im Allgemeinen nach der üblichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitkräfte in der Einsatzstelle, d.h. dass sie ggf. auch einen geringeren Umfang haben kann.
Innerhalb eines Monats darf nur an zwei Wochenenden gearbeitet werden, diese Arbeitszeit muss zeitnah, d.h. in der darauf folgenden Woche, einfach aus¬geglich¬en werden. Im Falle, dass am Wochenende nur in Teilzeit gearbeitet werden muss, ist den Freiwilligen trotzdem ein ganzer Tag als Ausgleich frei zu geben, um echte Ruhetage gewährleisten zu können.
Überstunden sind möglich, sind jedoch ebenfalls zeitnah auszugleichen.
Bei Minder¬jährigen ist das Jugend¬arbeits¬schutz¬gesetz zu beachten.
Arbeitsbeginn und -ende, Pausenregelungen, Verteilung der Arbeitstage und ähnliches spricht jede/r Freiwillige mit seiner Einsatzstelle direkt ab. Auch die einzelnen Aufgabengebiete werden in direkter Zusammenarbeit zwischen Einsatzstelle und Freiwilligem abgesprochen.
Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit.
Aufsichtspflicht
Der/die Betreuer/in der Einsatzstelle über¬nimmt im FSJ in der Denkmalpflege die Aufsichtspflicht für die Teilnehmenden. Besonders bei Minderjährigen Teil¬neh¬mer/ -innen ist es wichtig dies zu beachten. Aufsichtspflichtige Personen haben die Ver¬pflicht¬ung dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minder¬jährigen selbst nicht zu Schaden kom¬men und diese keinen dritten Person¬en Schaden zufügen.
Da eine „rund-um-die-Uhr-Betreuung“ nicht be¬ziehung¬sweise selten gewähr¬leistet wer¬den kann, sollten zu Beginn des FSJ in der Denkmalpflege mit den Freiwilligen eine ausführliche Be¬leh¬rung durchgeführt und diese auch schriftlich festgehalten werden.
Ausweis
Freiwillige erhalten für die Zeit des Freiwilligendienstes einen Ausweis, welcher ihnen direkt vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zugesandt wird. Mit diesem können teilweise Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr bzw. beim Besuch von staatlichen und kommunalen Einrichtungen (z. B. Museum, Schwimmbad, Volkshochschule) entsprechend den Ermäßigungen für Schüler/-innen, Azubis oder Student/-innen in Anspruch genommen werden.
Beginn
Das FSJ in der Denkmalpflege beginnt in der Regel am 01. Se¬ptem¬ber eines Jahres und endet am 31. Au¬gust des Folgejahres.
In der Einsatzstelle sollte der erste Tag dem „Willkommen heißen“ und der Vor¬stellung der Kolleg/ -innen sowie der Frei¬willi¬gen gelten und den Arbeitsplatz mit all¬ge¬mein geltenden Regelungen (Belehrung) vor¬ge¬stellt werden.
Belehrung
Es ist notwendig, zu Beginn des FSJ in der Denkmalpflege mit den Freiwilligen eine ausführ¬liche Belehrung durchzuführen.
Sie sollte folgendes beinhalten:
• Jugendschutzgesetz
• Jugendarbeitsschutzgesetz
• Einsatzstellenspezifische Regeln
• Arbeitsschutz/ Schutzkleidung
• Inhalt der Vereinbarung
• Rechte und Pflichten der Freiwilligen
• Die Belehrung muss schriftlich fest¬gehalten und von den Freiwilligen unter¬schrieben werden.
Bewerbung
Alle Interessenten bewerben sich zunächst bei den ijgd.
Nachdem die Be¬werber/ -innen den Einsatzstellenkatalog erhalten haben, melden sie sich bei den Einsatzstellen ihrer Wahl, um einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Von zentraler Bedeutung ist das Bewerbungsgespräch in der Einsatzstelle. Dabei geben die Einsatzstellen den Bewerb¬er/ -innen die Mög¬lichkeit, sich ein Bild von der Einrichtung und der Arbeit zu machen. Das Bewerbungsgespräch dient dazu, dass sowohl die Einsatzstelle als auch die Frei¬willigen sich kennen lernen und entscheiden können, ob eine Zu¬sam¬menarbeit (über ein Jahr) denkbar ist bzw. ob sich ihre Erwartungen decken.
Besonders zu empfehlen ist die Möglichkeit der Hospitation anzu¬bieten sowie Gespräche mit aktuellen Freiwilligen zu ermöglichen. Beide Parteien leiten das Ergebnis der Gespräche so zeitnah wie möglich an die ijgd weiter, die anhand der Prioritäten eine geeignete Auswahl trifft. Bei einer Hospitation stellt die Einsatzstelle den Haftpflicht- und Unfall-Versicherungsschutz für den Freiwilligen sicher.
Die Reisekosten für die Fahrten zum Vorstellungsgespräch und zur Hospitation werden weder von den ijgd noch von der Einsatzstelle erstattet.
Bescheinigung/ Beurteilung
Der Träger ijgd stellt den Freiwilligen zu Beginn und nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über die Teilnahme aus. Nach regulärer Ableistung des Freiwilligendienstes erhält der Freiwillige zudem eine Bestätigung über die Teilnahme an den Seminaren und deren inhaltliche Ausgestaltung vom Träger ijgd (Zertifikat).
Bei Beendigung des FSJ stellt die Einsatzstelle dem Freiwilligen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus. Die Form des Arbeitszeugnisses muss korrekt sein; inhaltlich ist es wohlwollend zu formulieren.
Das Zeugnis ist auf Wunsch auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis werden insbesondere auch berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes aufgenommen. Es dient den Freiwilligen für künftige Bewerbungen um Ausbildungs- und Praktikumsplätze. Ein Arbeitgeber muss sich ein Bild machen können von der Zeit der Tätigkeit, dem Tätigkeitsfeld, der Qualität der ausgeführten Arbeit und dem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Geschäftspartnern.
Datenschutz
Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz und sind gemäß § 12 des JFDG zu schützen. Mit Einwilligung der Freiwilligen können Daten zur Kontaktpflege oder zu wissenschaftlichen Zwecken über den Dienst hinaus gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung gemäß DSGVO ist mit Beginn des FSJ zu unterschreiben.
Dauer
Der BFD sowie FSJ/FÖJ werden in der Regel für zwölf zusammenhängende Monate, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monate geleistet. Im Ausnahmefall kann der Freiwilligendienst bis zu 24 Monate dauern. Der Gesetzgeber hatte dabei insbesondere Programme für benachteiligte Jugendliche mit besonderem Förderbedarf im Blick. Diese sind gesondert und ausführlich zu beantragen.
Dienstfahrten
Eine Dienstfahrt ist eine Fahrt in dienstlichen Belangen außerhalb des Dienstortes. Die entstehenden Kosten werden von der Einsatzstelle übernommen. Sollen Dienstfahrten mit dem Betriebsfahrzeug erledigt werden, so hat die Einsatzstelle vorab neben der gültigen Fahrerlaubnis auch deren persönliche Fahrtüchtigkeit und Fahrpraxis sowie Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges zu überprüfen
Fahrtkosten
Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten Freiwillige in der Regel dieselben Ermäßigungen wie Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende. Als Berechtigungsnachweis gilt der Freiwilligenausweis oder eine entsprechende Bescheinigung von Einsatzstelle/Träger.
Die BahnCard 25 und die BahnCard 50 können dementsprechend ermäßigt bezogen werden.
Fahrtkosten vom Wohnsitz zur Einsatzstelle werden nicht erstattet.
Die Fahrtkosten zu den Seminaren müssen verauslagt werden und werden auf Antrag und bei Abgabe der Originalbelege von ijgd erstattet.
Freistellung für Bewerbungen / Praktika
Eine Freistellung der/des Freiwilligen für Bewerbungs- und Vorstellungsgespräche soll in angemessenem Umfang ermöglicht werden. Die Freistellung dient dem Absolvieren von Probetagen mit dem Ziel der beruflichen Orientierung oder dem Erlangen eines Ausbildungsplatzes im Sinne der Zielstellung des FSJ in der Denkmalpflege, den Teilnehmenden die Chancen für die berufliche Entwicklung und den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu verbessern.
Eine Freistellung für Berufspraktika ist während des FSJ nicht möglich. Hierfür ist Urlaub zu nehmen.
Die Seminartage werden wie Regelarbeitstage behandelt und als Arbeitszeit im Dienstplan angerechnet. Eine 5-tägige Seminarwoche entspricht der Wochenarbeitszeit.
Gleiches gilt für Gremien, Tagungen, Konferenzen und Ähnliches, zu denen die/der Freiwillige berufen wird. Für Veranstaltungen, die nicht vom Träger durchgeführt werden, hat die Einsatzstelle sicherzustellen, dass die/der Freiwillige während der Teilnahme einschließlich An- und Abreise versichert ist (Dienstreiseauftrag).
Kindergeld
Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein FSJ/FÖJ oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.
Krankheitsfall
Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel für die Dauer von bis zu sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Anschließend steht den Freiwilligen Krankengeld zu.
Kündigung
Freiwillige gehen ihre Dienstverpflichtung für einen bestimmten Zeitraum ein. Der Vertrag ist somit befristet und kann grundsätzlich nicht gekündigt werden.
Bei auftretenden Schwierigkeiten werden sich die drei Vereinbarungspartner untereinander verständigen und versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden.
Auflösung:
Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verändert oder aufgelöst werden. Die Änderung/ Auflösung ist erst dann gültig, wenn sie von allen Vereinbarungspartnern unterschrieben ist. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt.
Minderjährige Freiwillige können nur mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten kündigen. Die Kündigung minderjähriger Freiwilliger muss gegenüber der/dem Erziehungsberechtigten erfolgen.
Meldepflicht
Wenn Freiwillige für ihren Freiwilligendienst umziehen, müssen sie sich innerhalb einer Woche beim Einwohnermeldeamt des ersten oder zweiten Wohnsitzes anmelden, sonst wird ein Bußgeld von der Behörde erhoben.
Nebentätigkeit
FSJ/FÖJ werden grundsätzlich ganztägig abgeleistet. Auch der BFD, mit Freiwilligen, die älter als 27 Jahre sind, wird im Umfang von mehr als 20 Stunden Dauer pro Woche geleistet. Daraus ergibt sich, dass die Freiwilligen der Einrichtung entsprechend ihre volle Arbeitskraft bzw. mehr als eine halbe Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Nebentätigkeiten müssen deshalb von der Einsatzstelle bzw. dem Träger genehmigt werden.
Seminare
Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen FSJ/FÖJ oder BFD 25 Seminartage verpflichtend. Abweichend von dieser Regel organisiert ijgd im FSJ in der Denkmalpflege insgesamt 30 Seminartage rund um das Thema Handwerk und Denkmalpflege.
Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung.
Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht und von der Urlaubsgewährung ausgeschlossen. Freiwilligen entstehen im Seminar keine Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Die Fahrtkosten zu den Seminaren müssen verauslagt werden und werden auf Antrag und bei Abgabe des Beleges von ijgd erstattet. Der genaue Seminarplan wird von Freiwilligen mit Unterstützung der FSJ-Betreuer/ -innen der ijgd an einem Seminarvorbereitungstag erarbeitet. Für diesen Tag wird der Teilnehmer/ die Teilnehmerin von der Einsatzstelle frei gestellt.
Im BFD nehmen Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.
Sozialversicherung
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am FSJ/FÖJ oder BFD werden nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen sozialversicherungsrechtlich so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, das heißt, sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit grundsätzlich Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient grundsätzlich das Taschengeld plus des Werts der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung) beziehungsweise der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden vom Träger bzw. von der Einsatzstelle gezahlt.
Ihre Sozialversicherungsnummer erfragen die Freiwilligen bei ihrer Krankenkasse. Sie muss vor Beginn des Freiwilligendienstes vorliegen.
Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann – z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – anschließend fortgeführt werden. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes privat versichert waren. Inwieweit die private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes „ruhend“ gestellt oder zusätzlich erhalten werden kann, muss mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung vor Antritt des Freiwilligendienstes geklärt werden.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z.B. Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind.
Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres (BFD), wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Arbeitslosenversicherung
Beiträge der Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen abgeführt werden, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben. Wird der Freiwilligendienst unmittelbar im Anschluss an ein zur Bundesagentur für Arbeit bestehendes Versicherungspflichtverhältnis wie z.B. einer Berufsausbildung geleistet, richtet sich die Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht nach dem Taschengeld plus dem Wert der Sachbezüge, sondern nach der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung.
Bei Freiwilligen im BFD, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, hat die Einsatzstelle ihren „Arbeitgeberanteil“ abzuführen.
Wer zwölf Monate ein FSJ/FÖJ oder einen BFD leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während dieser Freiwilligendienste zahlt die Einsatzstelle oder der Träger mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Nähere Informationen dazu erteilt die regional zuständige Agentur für Arbeit. Damit Zahlungen ggf. ohne Unterbrechung bzw. ohne Abzug erfolgen, muss man sich bereits drei Monate vor Ablauf des FSJ/FÖJ/BFD Arbeit suchend melden.
Pflegeversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).
Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Pflegeversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI.
Rentenversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die Beitragsmonate werden auch auf die spätere Rentenleistung angerechnet. Dies gilt gleichermaßen auch im BFD für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehen wie für Altersteilrentenbezieher (Altersrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern.
Nur der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge muss abgeführt werden, wenn die Freiwilligen eine Altersvollrente – unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze – beziehen.
Unfallversicherung
Alle Freiwilligen, d.h. im BFD auch Altersrentnerinnen und -rentner, sind gesetzlich unfallversichert.
Studium
Grundsätzlich gilt: Wer sich im FSJ/FÖJ oder im BFD engagiert hat, darf bei der Bewerbung um einen Studienplatz an staatlichen Hochschulen nicht benachteiligt werden. Bei der Bewerbung um einen Studienplatz zählen FSJ/FÖJ und BFD als Wartezeit. Ein zu Beginn oder während des FSJ/FÖJ/BFD zugewiesener Studienplatz verschafft bei einer erneuten Bewerbung grundsätzlich einen Vorrang vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern. Die Einzelheiten sind in den Rechtsbestimmungen der Bundesländer oder der einzelnen Hochschulen geregelt und dort zu erfragen. Universitäten und Hochschulen können Bewerberinnen und Bewerbern bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge die FSJ/FÖJ- bzw. BFD-Dienstzeit als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung erfolgt, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.
Urlaub
Die Freiwilligen erhalten Urlaub von 26 Arbeitstagen. Der Jahresurlaub kann frühestens nach einer Beschäftigung von drei Monaten gewährt werden. Bei einem kürzeren als zwölfmonatigen Einsatz erhalten die Freiwilligen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Monat ihrer Tätigkeit. In begründeten Fällen (z.B. Bewerbungsgespräche) erhält sie/er einen 1 Tag
Vereinbarung
Im FSJ in der Denkmalpflege wird eine dreiseitige Vereinbarung zwischen der/dem Freiwilligen, der Einsatzstelle und dem Träger geschlossen. Im BFD schließen das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die oder der Freiwillige vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.
Vergütung
Alle Freiwilligen erhalten eine monatliche Vergütung (ab 09/2022= 435,00 Euro - Taschengeld und Sachbezug für Verpflegung).
Die monatlichen Bezüge werden nur per Überweisung auf das eigene Konto gezahlt.
Versicherungen
Wir raten allen Freiwilligen zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen Schadenersatzansprüche, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Unter Haftpflicht versteht man die gesetzliche Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat, z. B. durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Vergesslichkeit.
Waisenrente
Für die Dauer der Teilnahme am FSJ/FÖJ bzw. BFD besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.
Wohngeld während des FSJ
Wer ein FSJ absolviert, verdient sehr wenig Geld. Personen, die ein zu geringes Einkommen haben, um die Miete und Lebenskosten selbst zu tragen, können grundsätzlich bei der örtlich zuständigen Wohngeldstelle einen Antrag auf Wohngeld stellen. Es kann dennoch sein, dass der Antrag abgelehnt wird, eben weil das Einkommen zu gering ist. Wohngeld setzt ein "Mindesteinkommens" voraus. Wird dieses Mindesteinkommen nicht erreicht, kann ein Wohngeldanspruch verneint werden, auch wenn alle Voraussetzungen sonst zutreffen würden und man dem Prinzip nach Anspruch hätte. Das Wohngeld ist ausschließlich als Zuschuss zur Miete oder Belastung gedacht und nicht als Hilfe zum Lebensunterhalt. Damit wird vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt und die Miete zumindest zum großen Teil selbst finanziert werden müssen.
Grundsätzlich:
Wohngeld kann beantragen, wer Mieter/-in von Wohnraum ist und die Miete aufgrund eines Mietvertrages (mündlich oder schriftlich) selbst bezahlt. Untermieter/-innen sind Hauptmieter/-innen insofern gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass sich der Lebensmittelpunkt tatsächlich in dieser Wohnung befindet. In der Regel ist der wohngeldrechtliche Lebensmittelpunkt mit dem melderechtlichen Hauptwohnsitz identisch! Bewohner/-innen von Wohngemeinschaften beantragen stets nur für den von ihnen selbst genutzten Teil der Wohnung und geben auch nur den auf sie entfallenden Teil der Miete an. Zum Beleg ist bei WGs der Mietvertrag über die gesamte Wohnung dem Antrag beizulegen, ergänzt um eine Erklärung zur Wohnraumnutzung und anteiligen Miete. Die Zahlung der anteiligen Miete ist z.B. durch Vorlage eines Kontoauszuges zu belegen. Liegt eine gemeinsame Haushaltsführung (wie bei einer Familie) vor, handelt es sich nicht um eine WG und der Antrag muss gemeinsam für alle Haushaltsmitglieder gestellt werden. Das Wohngeld soll seiner Zweckbestimmung nach ein angemessenes Wohnen wirtschaftlich sichern helfen. Es ist von daher nur ein Zuschuss zur Miete und kann diese weder völlig decken, noch kann und darf es Mittel zur Bestreitung des sonstigen Lebensunterhaltes sein. Daraus leitet sich ab, dass die Wohngeldstelle zu prüfen hat, ob die verfügbaren Einkünfte ausreichen, um das Existenzminimum (Regelsatz von aktuell 416 Euro) und den nicht durch die Wohngeldzahlung gedeckten Teil der Miete zu finanzieren. Man muss also auch ohne Wohngeld ausreichend Einkommen haben! Davon wird ausgegangen, wenn das monatliche Einkommen die Summe von Regelsatz und Mietkosten erreicht. Mit „Einkommen“ ist jedoch nicht nur das FSJ-Taschengeld von 411 Euro gemeint, sondern es finden zum Beispiel auch (freiwillige) regelmäßige Unterhaltszahlungen durch Eltern oder Großeltern, Einkommen durch Nebenjobs, (Halb-) Waisenrenten oder weitergereichtes Kindergeld Berücksichtigung (Nachweise sind entsprechend vorzulegen). Wohngeld ist jedoch elternunabhängig – Einkommen und Vermögen der Eltern werden also nicht berücksichtigt! Die Höhe des Wohngeldes ist recht unterschiedlich und hängt in erster Linie von der durchschnittlichen Miete im Wohnort ab. In München oder Wiesbaden ist es dementsprechend besonders hoch, während es in Höxter oder Plauen eher gering ausfällt. Genauere Informationen halten die Wohngeldbehörden parat. Mit etwas Glück kann man monatliche Wohngeldzahlungen in Höhe von 250-350 Euro erhalten. Beantragt wird das Wohngeld bei den örtlich zuständigen Wohngeldbehörden. Das ist persönlich oder auch postalisch möglich. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden; Wohngeld wird nach abgeschlossener Bearbeitung zwar rückwirkend für den Zeitpunkt ab Antragstellung ausgezahlt, jedoch nicht rückwirkend für den Zeitraum vor der Antragstellung. Die Wohngeldbehörden sind häufig bei den Landkreisen eingerichtet, bei größeren Orten bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen (teilweise in den Bürgerämtern oder -büros, teilweise aber auch bei extra eingerichteten Wohngeldämtern). Die zuständige Wohngeldbehörde kann hier gefunden werden:
Zuverdienstgrenzen bei Frührentnern und bei Erwerbsminderung
Der BFD kann auch von älteren Menschen abgeleistet werden, siehe A wie Altersgrenze. Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind dann bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen möchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Höhe von 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern gegebenenfalls zur Zahlung einer niedrigeren Teilrente wegen Alters, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt. Als Hinzuverdienst gelten unter anderem alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zur Kürzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten nochmals differenziertere Regelungen. Zur Klärung sollten sich daher interessierte Freiwillige mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.